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20.08.2009 An- und Umbauten an Motorrädern/RechtGeschrieben von Alfred Vorbeck in Recht, TechnikKommentare (0) | Trackbacks (0) Technik und RechtAnbau oder Tausch von Zubehör- und Fahrzeugteilen an Motorrädern
Die nachfolgende Darstellung richtet sich an den interessierten Motorradfahrer, der alles „richtig“ machen möchte. Sie geht deshalb nicht in die letzte Verästelung einer juristischen Aufbereitung - da gebe ich nötigenfalls Antworten auf Einzelanfrage.Zunächst gilt ein wichtiger Grundsatz:Nur menschliches Handeln, sprich Tausch, Einbau, Abbau, oder Verändern im engeren Sinn (z.B. verbiegen) kann Folgen hinsichtlich der Betriebserlaubnis haben. Unfallfolgen am Motorrad sind dafür nicht von Bedeutung. Die Rede ist hier ferner nur von Fahrzeugen, die eine Betriebserlaubnis brauchen – in unserem Fall dem Motorrad. Allgemein bekommt der Hersteller oder Importeur eines Motorrades nach umfangreichen Tests eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis), die für eine ganze Fahrzeugserie gültig ist und vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) ausgestellt wird. Für Einzelfälle („Edelbastler“ baut aus verschiedenen Komponenten sein Motorrad) gibt es die Einzelbetriebserlaubnis beim Sachverständigen. Der Nachweis der Betriebserlaubnis ist der Fahrzeugbrief (seit einiger Zeit „Zulassungsbescheinigung Teil II“). Ist dieses Papier erstellt, darf nur noch der Hersteller selbst im engen Rahmen Veränderungen in der Serie einfließen lassen – oder die Erlaubnis erteilen, dass herstellerfremde Teile eingebaut oder verwendet werden. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen, die ich im Wesentlichen nennen will. Die häufigsten Änderungswünsche bei Motorrädern beziehen sich auf Reifen, Auspuffanlagen und Lenker. Eine Sonderrolle spielen dabei wiederum die Reifen, weil diese in Deutschland häufig nicht nur mit ihrer Dimension, sondern zusätzlich mit Markenbindung eingetragen werden. Leider findet sich in der neuen Zulassungsbescheinigung trotz Markenbindung oft nur dieser- oder ein ähnlicher Verweis "siehe Betriebserlaubnis." Das macht im Zweifelsfall eine Anfrage z.B. bei TüV oder Dekra erforderlich. Reifen Europaweit wurde bei Erteilung der ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für Fahrzeuge die Markenbindung bei Reifen aus Wettbewerbsgründen aufgehoben. Deutschland backt eigene Brötchen – meist nur bei Motorrädern. Hier wird vielfach neben der Reifendimension auch die Marke eingetragen. Verantwortlich für die Erteilung der ABE ist das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt). Damit ist die Reifenmarke rechtlich gesehen Bestandteil der ABE. Wird sie einfach so geändert, kommt es nach Auffassung vieler Experten zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Seit der Änderung des § 19 Abs.2 und 3 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass durch eine Änderung (also z.B. dem Wechsel der Reifenmarke) eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein muss. Das halte ich bei einem Wechsel nur der Reifenmarke- und nicht seiner Dimension oder seines Karkassenaufbaus- für weltfremd. Angesichts des heutigen technischen Standarts in der Großserienfertigung sind zwar nach wie vor deutliche Unterschiede der verschiedenen Reifenmarken hinsichtlich ihres Laufverhaltens zum bejahen, jedoch keinesfalls ist "eine Gefährdung zu erwarten". Wäre dies so, dürfte der Reifen des betreffenden Herstellers für ein Kraftrad erst gar nicht auf den Markt kommen. Es gibt einen Katalog des Bundesministers für Verkehr, in dem beispielhaft gefährlichen Änderungen aufgezeigt werden. Ich bin ganz klar der Meinung, dass beim Reifen-Markenwechsel mit zweierlei Maß gemessen wird, denn heute gilt grundsätzlich bei der Produktion von Pkw- und Motorradreifen, dass die Qualitätsunterschiede so nah beieinander liegen, dass weder bei Pkw noch bei Motorrädern ein Markenwechsel bei den Reifen die Betriebserlaubnis berührt. Bei Pkw erfolgt tatsächlich keine Markenbindung, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Motorräder werden hier sehr häufig anders behandelt. Auch wenn mancher Prüfer argumentiert, ein Motorrad habe nur zwei Räder. Das Ergebnis bleibt gleich – ob ich nun vier oder zwei fehlerhaft konstruierte oder ungeeignete Reifen habe. Da ist das Einfahren von neuen zugelassenen Reifen gefährlicher, als der Markenwechsel. Was tun:Leider kann ich die Rechtlage nicht ändern, aber ich kann Hinweise auf eine rechtskonforme Handlungsweise geben.
Im
vorliegenden Fall kommt eine ganze Paragraphenkette zur
Anwendung, beginnend mit Der amtlich anerkannte Sachverständige kann in einem Einzelgutachten die Betriebserlaubnis um die „neue“ Reifenmarke erweitern. Kostet nach Arbeitsumfang 30-50 Euro. Wird z.B. von einem gleichartigen Modell der Brief vorgelegt, in dem der Reifen eingetragen ist, wird das die Entscheidung erleichtern. Eine größere Prüfstelle wird unter Umständen über entsprechende Datensammlungen verfügen, so dass sie daran feststellen kann, was zulässig ist. Die gängige Möglichkeit ist die Freigabe einer anderen Reifenmarke oder einer anderen Reifendimension– die allerdings in zwei verschiedenen Versionen existiert. Mit der Freigabe durch den Motorradhersteller oder Importeur hat man die Freifahrkarte. Der Reifen darf auch ohne Eintragung gefahren werden, denn der Hersteller hat in gewissem Umfang das Recht, Veränderungen in die an ihn vergebene ABE aufzunehmen. Die Freigabebescheinigung würde ich mitführen – erspart Ärger. Freigabe 2 kommt vom Reifenhersteller. Die ist meist nur gültig, wenn ein autorisierter Händler die Reifen aufgezogen hat – bzw. er seinen Stempel auf das Papier gedrückt hat. Damit geht man zum Sachverständigen, der das –wir leben in Deutschland- amtlich besiegeln und eintragen kann. Doch auch davon gibt es positive Ausnahmen, bei denen das Mitführen der Bescheinigung ohne das Aufsuchen des Sachverständigen ausreicht. Die Freigaben enthalten entsprechende Hinweise und werden häufig auch im NET zum Herunterladen eingestellt (z.B. http://www.metzelermoto.de/ ). Ich will hier für Nichts und Niemanden Reklame machen. Dennoch weise ich darauf hin, dass neben dem TüV seit einiger Zeit auch die DEKRA bei Betriebserlaubnisfragen weiterhelfen kann und darf. Allerdings gibt es bei den Abnahmebefugnissen zwischen Deutschland West- und Ost bei den Organisationen hinsichtlich der Betriebserlaubnis noch Unterschiede. Im Westen darf nur der TüV.
Auch die letzte Möglichkeit soll erwähnt werden. Dazu muss die Bauartgenehmigung kurz erklärt werden. Sie ist eine deutsche Eigenart, die in § 22a StVZO geregelt wird und hauptsächlich Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen aller Art und Verbindungseinrichtungen (Anhängerkupplungen) betrifft. Motorräder sind betroffen, weil sie sowohl Scheiben (Verkleidung) als auch vielfältige Beleuchtungseinrichtungen haben. Diese Bauartgenehmigung gilt als erteilt, wenn z.B. der Scheinwerfer oder die Verkleidungsscheibe über das E1 usw. oder über eine Wellenlinie (rein deutsche Vorgabe) verfügt. Auch Anhängerkupplungen an Motorrädern sind erfaßt. Eine Absurdität am Rande: Jedes der in § 22a StVZO genannten Fahrzeugteile, auch an solchen Fahrzeugen, die nicht betrieberlaubnispflichtig sind, z.B. die Beleuchtung und rückstrahlende Einrichtungen an Fahrrädern, unterliegen dieser Verpflichtung. Wenn das Zeichen auf einem bauartgenehmigungspflichtigen Teil vorhanden ist, dann darf es mit wenigen Ausnahmen (teilweise Anhängerkupplungen) ohne Prüfung durch den Sachverständigen verwendet werden. Zusammenfassung:
Na, alle verwirrt? oder erkannt wie`s geht?Fehlt noch das Versicherungsrecht:In allen vorgenannten Fällen erlischt der Versicherungsschutz des Fahrzeuges nicht - auch dann nicht, wenn man der vorgeschriebenen Eintragungspflicht nicht nachgekommen ist. Selbst dann, wenn es durch fahrlässige Einbaufehler zu einem Unfall kommt, zahlt die Versicherung. Aber in der Regel wird sich der Versicherer auf die Verletzung sogenannter Obliegenheitspflichten berufen, das heißt, dass er den "Schuldigen" in Regress nehmen kann. Im Klartext: Die Versicherung fordert nach der Schadenabwicklung ihr Geld teilweise zurück. Teilweise deshalb, weil die Höhe dieser Regressnahme auf 5000,- € beschränkt ist. Selbst wenn der eingetretene Schaden höher ist bleibt es bei dieser Einschränkung. Tags für diesen Artikel: ABE, Bauartgenehmigung, E1, Freigabe für Reifen, Gutachten, StVZO, Teilegutachten Trackbacks
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