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Winterreifenpflicht für Motorräder?

Fredis Touren- und Schraubertipps

28.11.2010

Winterreifenpflicht für Motorräder?

Geschrieben von Alfred Vorbeck in
Kommentar (1) | Trackbacks (0)

Eine  Recherche der Gesetzgebung zur Winterreifenpflicht

auf der Grundlage der aktuellsten Gesetzgebung (03.12.2010)

mit persönlichem Kommentar

einschl. versicherungsrechtlicher Betrachtung

Der Eintrag wird ständig aktualisiert, weil sich  wichtige Details noch ändern könnten.

Wichtig: Seit diesem Winter gibt es Spezialisten für die Runderneuerung von Reifen, die auf abgefahrenen Sommerreifen neues Winterprofil aufbringen. Unter Gespannfahrern ist sie schon lange bekannt. Hier die Homepage: www.reifen-immler.de.  Eigene Erfahrungen habe ich leider dazu nicht.....

Letzter Eintrag 08.01.2012



 Nun stelle ich voran, was sich bis heute, dem 26.11.2011 in der Angelegenheit getan- oder besser gesagt nicht getan hat.....Da der Winter da ist oder sich zumindest mit Riesenschritten nähert, berichten die großen Motoradmagazine wieder über die Winterreifenpflicht. Das Lesen kann man sich aber sparen, denn getan hat sich nichts. Der BMV (Bundes Verkehrs Minister) beharrt auf Einhaltung der Winterreifenpflicht- auch für Motorräder. Eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht gefallen- ich bleibe aber persönlich dabei, dass wie bereits bei der ersten Verordnung im Jahr 2006 spätestens der BGH oder das BVG den Gesetzgeber auffordern wird, die Verordnung (§ 2 StVO) zu präzisieren. Gründe finden sich in meinen folgenden Ausführungen mehr als genug, insbesondere gibt es nach wie vor in fast allen Fällen keine entsprechenden Reifen für Motorräder, die die Anforderungen erfüllen. Damit sind z.B. auch die großen Wintertreffen (z.B. Elefantentreffen) in ihrer Existenz gefährdet. Mir geht es aber ehrlich gesagt um die Fälle, in denen Arbeitnehmer auf ihr Motorrad angewiesen sind- und dann z.B. bei der Nachhausefahrt vom Wintereinbruch überrascht werden........

Das hier ist der Text der Verordnung- in Grün die wichtigsten Passagen:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatz-fahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

[I](Ein interessanter letzter Satz- mit Blick auf das Motorrad-Einsatzfahrzeuge dürfen wenn bauartbedingt nicht anders möglich ohne Winterreifen in den Einsatz...)

Beim Lesen des Verordnungstextes könnte man wirklich glauben, dass nun alle anderen Kfz. gemeint sind. Nein- nicht ganz richtig, denn der erste Satz weist auf Reifen hin, die im Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschrieben sind. Jetzt wird es spannend- denn diese Richtlinie spricht nur von Reifen für Fahrzeuge mit mindestens 4 Rädern. (Ich war gerade nachzählen- meine Diva hat nur 2- Irrtum ausgeschlossen). Ferner haben Richtlinien nur Rechtskraft, wenn sie zuvor in dem betreffenden EG Land das Gesetzgebungsverfahren (hier Verordnung) passiert haben. Das ist nicht der Fall. Hier ein weiterer Beweis für meine Aussagen- der Richtlinientext:

Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie - sind "Reifen" neue Luftreifen für Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; E/ECE/TRANS/505 Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 E/ECE/TRANS/505 aa a s Rev. 1/Add. 29 vom 1. 4. 1975 und Änderungen 01, 02 und Ergänzungen. Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 E/ECE/TRANS/505 aa a s Rev. 1/Add. 53 und Ergänzungen. Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 E/ECE/TRANS/505 aa a s Rev. 1/Add. 63 und Ergänzungen. - sind "Fahrzeuge" alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;

- ist "Hersteller" der Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke für Fahrzeuge oder Reifen.

Und in 70/156/EWG heißt es:[/I]

Anhang II Nr. 2.2
Artikel 1
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger .

Also keine Motorräder.

Hier die Begriffsbestimmung zu Winterreifen (sagt aus, was ein M&S Reifen ist):


ANHANG II
ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
...
2.2. „M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;

Die Rechtslage ist damit weiterhin ausreichend unklar(Ironie). Einige Leser werden  bestimmt verstehen, was gemeint ist. Der neue Text der Verordnung stammt aus der Vorlage- ich gehe davon aus, dass er so verabschiedet worden ist. Heute-04.12.2010- kann ich sagen, dass ich richtig lag. Die zitierten Richtlinien der EG sind hingegen schon lange in Kraft- rechtswirksam aber nur dort, wo sie in Kraft gesetzt wurden. Es wird darauf ankommen, wie man sie zu verstehen hat. Sie könnten nur für vierrädrige (oder mehr) Kfz. gelten- weil es für 2- und dreirädrige Kfz.- eigene Richtlinien gibt. Dann wäre das Motorrad nicht betroffen. Es könnte aber auch so ausgelegt werden, dass nur der Inhalt der Richtlinie, die Vorgaben zum Luftreifen und dessen Hersteller macht, auf das Motorrad zu übertragen ist- dann sind wir „dran“.
Es ist sogar so, dass nicht einmal ,  der Aufdruck „M&S“ vorhanden sein muss….denn die Verordnung setzt den Begriff in Klammern, in diversen EG-Richtlinien findet er sich gar in Anführungszeichen. Das heißt gesetzessystematisch nur eins: Der Reifen muss die Eigenschaften eines M&S Reifens haben- aber nicht den Aufdruck. Da ich dereinst bei Mercedes arbeitete fällt mir ein Beispiel ein: Ein Unimog oder ein Mercedes Traktor im Gelände- oder als Abschlepper----Winterreifen?---die gibt es nicht (Schneeketten ja). Ich glaube, keiner käme auf den Einfall, dieses Fahrzeug nicht fahren zu lassen.

Aus meiner Sicht ergibt sich hier das grundsätzliche Problem, dass der Gesetzgeber in einer Verordnung, die Verhalten regelt, auf eine europäische Norm zurückgreift, die "Zulassungsrecht" für Fahrzeuge regelt.
Zunächst wird einigermaßen konkret die Wettersituation beschrieben, in der vom Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten erwartet wird. Anstatt nun auch den Verkehrsteilnehmer und dessen Fahrzeug zu konkretisieren (Pkw, Kraftrad, Lkw usw.) wird auf EG Vorschriften verwiesen- was gleich mehrfach zu weiteren Auslegungen Anlass gibt.

weiteres Beispiel - Zitat aus der neuen Verordnung:

"beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)"


Ein bei der beschriebenen Wetterlage zulässiger Reifen muss keinesfalls ein Winterreifen sein- er muss nur dessen Eigenschaften haben- von einem Auftdruck " M und S" ganz zu schweigen. Davon steht in der Verordnung (noch) nichts. Da diese Aufdruck nicht geschützt, ist er auch auf Reifen zu finden, die keine Wintereigenschaften besitzen- ergo nutzt er nichts. Einzig das Symbol der Schneeflocke ist geschützt. Auch ein grobstolliger Gelände- oder Enduroreifen kann- muss aber nicht- die geforderten Eigenschaften  haben. Und wer sagt eigentlich, dass ein moderner Motorradreifen bei Reifglätte oder Matsch wegen seiner speziellen Karkasse und dem Aufbau der Lauffläche nicht die besseren Eigenschaften hat...?

Hilfreich für den Käufer ist der Aufdruck M&S in Verbindung mit dem Schneeflockensymbol dennoch, weil dieser Reifen die geforderten Anforderungen (für Pkw) auf jeden Fall erfüllt.Der Aufdruck M+S allein jedoch nicht.


Dann kann man aus der Verordnung in Verbindung mit den Richtlinien herauslesen, dass  Reifen/Winterreifen die für Vierradfahrzeuge vorgeschrieben sind, auch an Zweiradfahrzeugen Verwendung finden sollen; - das wäre nun wirklich völlig  daneben. Nach wie vor werden in Deutschland zu großen Teilen Motorräder mit einer ABE versehen, in welcher die Herstellerbindung vorgegeben ist. Allein deshalb ist der Gebrauch von Winterreifen in den meisten Fällen unmöglich. Das ist im Moment eines der stärksten Argumente, die Winterreifenpflicht bei Motorrädern anders zu sehen. Abgesehen davon kann man keine Reifen für Vierradfahrzeuge auf einem Motorrad fahren- weil sie schon wegen  ihrer anderen Kontur ungeeignet und gefährlich sind(außer an Gespannen). Einzige technische Lösung wäre die Produktion geeigneter Winterreifen für das Motorrad. Da ein Reifenpaar für eine 100 Ps Maschine mit 200 bis 350 € bei Laufleistungen von z.T. unter 10.000 km zu Buche schlägt, ist klar, was folgt ist im Ergebnis ein Fahrverbot für Motorräder (hätte mancher wohl gern). Denn wer ist in der Lage, zu beschaffen, was es gar nicht gibt??
Schließlich gibt es noch ein starkes Argument: Bei vielen Motorrädern ist zulassungsrechtlich die Verwendung bestimmter Reifenmarken vorgeschrieben. Selbst wenn es einen Winterreifen entsprechender Dimension gäbe, dürfte ich ihn nur nutzen, wenn er auch vom richtigen Hersteller käme....

Wegen dieser unklaren  Rechtslage  lege ich sie persönlich  zu Gunsten der Motorradfahrers aus, bis Klarheit geschaffen ist. Das kann durch  eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erfolgen- dass kann natürlich auch ein Gerichtsurteil sein.

Nach derzeitigem Stand meint die Verordnung lt. BMV auch Kraftradfahrer- auch, wenn zahlreiche technische Gründe dagegen sprechen und z.B die  die Fahrbahn leicht geräumt werden kann ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern.

Ich konnte mittlerweile in den Besitz der Gesetzesvorlage mit Begründung für den Bundesrat kommen und habe die Pressemitteilung vom 26.11.2010 des BMV zu dieser Verordnung----Motorräder sind nach wie vor nicht explizit benannt.

Zum Leitartikel in Europas größter Motorradzeitung (Nr.26, S. 3) Ausgabe 10.12.2010

Zum Thema Winterreifen für Motorräder ist in der Ausgabe der größten europäischen Motorradzeitung ein Leitartikel unter der Überschrift "Berliner Schildbürgerstreich" erschienen. Er greift viele der hier vorgebrachten Argumente auf. Auch eine Anfrage an den BMV soll gestellt- aber nur durch die Pressestelle "lapidar" beantwortet worden sein. Ferner ist zu einer Online Umfrage aufgerufen worden.
Aus meiner eigenen Sicht ist eines klar:
Die Norm (§2 StVO) wurde in punkto Winterreifen mangels Bestimmtheit durch das OLG Oldenburg für verfassungswidrig erklärt. Bei Abwägung aller bisher vorliegenden Argumente komme ich zu dem Schluss, dass auch die neue Formulierung im Falle der Krafträder das Bestimmtheitsgebot verletzt.
Grundlage für diese Auffassung ist insbesondere der Verweis auf die EG-Richtlinien und zum anderen die Bindung von mehr als 90 % der Krafträder an einen bestimmten Reifentyp. So steht eine Verhaltensvorschrift in Konkurrenz zu einer zulassungsrechtlichen Vorgabe, also hier dem Erlöschen der BE- dort widerrechtliches Verhalten. Einzige Lösung: Stehenlassen des Fahrzeuges.
Mein eigenes Verhalten ist klar: Sollte ich in einer solchen Situation (z.B. Matsch) mit dem Motorrad vom Wetter überrascht und angezeigt werden, würde ich alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

Noch zu den anderen Pressemeldungen: Artikel in der Presse sind bei solch speziellen Fragen nicht unbedingt gut recherchiert- sie zielen auf die große Mehrheit ab und die sind Motorradfahrer nun mal nicht.

Versicherungsfragen/Winterreifen einfach beantwortet für Normalverbraucher :


1) Es ist zu unterscheiden zwischen der Haftpflichtversicherung nach dem PflichtVersG (Pflichtversicherungsgesetz) und
2) anderen, vom Gesetzgeber nicht geforderten Versicherungen- z.B. der Kaskoversicherung

Schadenersatzansprüche Dritter ( Schadenverursacher contra Geschädigter, als Dritten bezeichnet man z.B. den Geschädigten) werden grundsätzlich über das BGB abgewickelt. Das hat aber den charmanten Nachteil, dass in einigen Fällen schuldhaftes Verhalten des Schädigers gefordert wird. Kann das nicht nachgewiesen werden, unterbleibt die Entschädigung. Anders ausgedrückt: Wenn der "Schädiger" nichts dafür kann, muss er nicht zahlen. Das kann -aus bestimmten gesetzestechnischen Gründen- z.B. vorkommen, wenn es um die Entschädigung/Schmerzensgeld bei erlittenen Verletzungen geht. Selbst das Pflichtversicherungsgesetz hat hier noch Lücken.

Deshalb tritt bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen eine andere Regelung ein. Sie sorgt dafür, dass allein die Betriebsgefahr (eines Kfz.) ausreicht, um im Falle eines Schadens Ersatz leisten zu müssen. Allerdings: Nur für den Schaden und seine unmittelbaren Folgen. Beispielfall: Ein Pkw kommt trotz korrektem Parkvorgang bergab ins Rollen, ohne das der Fahrer darin sitzt. Ein Handbremsseil hat sich aus unbekannter Ursache gelöst.... Verschulden ist nicht erkennbar und nicht gefragt. Hier reicht die Betriebsgefahr (das Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, ist bereits gefährlich. Damit die Entschädigung im Ernstfall auch möglich ist, besteht für zulassungspflichtige (für manche zulassungsfreie auch) Fahrzeuge Versicherungspflicht nach dem PflichtVersG (§1 und 6 PflichtVersG). An dieser Stelle kann man sich merken, dass der Versicherer lt. dieses Gesetzes gegenüber dem Dritten immer leisten muss.
Bezogen auf die Winterreifen: Wenn es zu einem Schaden kommt, weil keine Winterreifen (auf dem Pkw) aufgezogen waren, muss der Versicherer gegenüber Dritten leisten. Es ist also keinesfalls Wohlwollen der Versicherung, wenn sie sich zur Zahlung bereit erklärt.
Allerdings gibt es den schönen Begriff der Regressnahme und den genauso schönen Begriff "Obliegenheiten". Wird dem Versicherten (dem Motorradfahrer) eine Verletzung seiner Obliegenheiten nachgewiesen, kann sie ihn in Regress nehmen (von ihm die Rückerstattung der Entschädigung verlangen). Doch hier gibt es eine sehr wichtige Einschränkung: Die Höhe dieser Regressnahme ist auf max. 5000,- € beschränkt.
Vorsicht- Obliegenheiten kann man sowohl vor- als auch nach einem verursachten Schaden verletzen. Das sind auch schon Kleinigkeiten, wie z.B. die verspätete Meldung eines Verkehrsunfalles. Der vorsätzliche Verstoß gegen eine Regel der StVO oder StVZO kann also auch eine Verletzung der Obliegenheiten sein. Das halte ich im Fall der bewußten Nichtverwendung von Winterreifen (z.B. bei  Pkw) trotz entsprechender Wetterlage für gegeben. Deshalb droht hier im Falle eines Schadens, der nachweisbar auf das Fehlen der Winterreifen zurück zu führen ist, die Regressnahme.

Das Alles  gilt jedoch nicht für die Kasko- hier könnte der Ersatz des (eigenen) Schadens ganz verweigert werden.

Am 15.12.2010 wurde während einer Bundestagssitzung  der parlamentarische Staatssekretär des BMV befragt, ob die Benutzung eines mit M &S Kennzeichen versehenen Reifens, der nicht den Anforderungen der EU - Richtlinie entspricht, mit einer Geldbusse zu ahnden sei. Die Antwort lautete ja- mit 40 €.

Wie ich bereits an anderer Stelle erwähnte, sind die Winterreifensymbole nicht geschützt. Es gibt sie tatsächlich bei einigen Importen aus dem Ausland- obwohl die Reifen nicht wintertauglich sind. Die Verantwortung soll auch in diesem Fall der Verbraucher (der Fahrer) tragen. Das ist auch nur formaljuristisches Recht - richtig ist es dafür aber nicht.

Bericht in der Motorradzeitung, Ausgabe 2/2011: Das Verkehrsministerium bleibt dabei, dass Krafträder erfasst seien. Ein Staatssekretär weist zur Untermauerung auf eine EG Richtlinie hin, auf die der Gesetzestext gerade nicht Bezug nimmt- rechtlich gesehen nicht haltbar, um nicht zu sagen: Unsinn.

Einige Landespolizeibehörden in Bayern verfolgen den Verstoß bei Krafträdern nicht- wg. unklarer Sachlage. In NW soll das erste 40,- € Ticket ausgestellt worden sein......





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Gut vom Beamtendeutsch ins Deutsche übersetzt und von allen Seiten betrachtet und argumentiert. Gruss Cappu
#1 Cappu (Link) am 08.12.2010 10:30 (Antwort)

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Cappu zu Winterreifenpflicht für Motorräder?
08.12.2010, 10:30 Uhr
Gut vom Beamtendeutsch ins Deu tsche übersetzt und von allen Seiten betrachtet und argument iert. Gruss Cappu
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