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Rund um die Hauptuntersuchung/ TüV

Fredis Touren- und Schraubertipps

28.02.2012

Rund um die Hauptuntersuchung/ TüV

Geschrieben von Alfred Vorbeck in Recht
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  1. Aktuelles- die Rückdatierung - wann wird sie aufgehoben ? Diesen Punkt lasse ich im Blog, obwohl durch Änderung überholt. Es zählt wieder der Monat, in dem das Fahrzeug zur erneuten HU vorgeführt wird- keine Rückdatierung.
  2. Bußgeld und Punkte - auch, wenn das Fahrzeug in der Garage steht ......
  3. Schwerpunkt der Abhandlung: Das Motorrad


Die Rückdatierung-

Geldschneiderei, Betrafung durch die Hintertür, unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern- oder ganz in Ordnung?

Seit einigen Jahren führt in fast allen Bundesländern  die Überziehung des Termins zur Hauptuntersuchung (im Volksmund "TüV" gem. § 29 StVZO in Verbindung mit den Anlagen VIII und VIIIa zur StVZO) dazu, dass der neue Zeitraum für die nächste HU beginnt, den die alte Plakette ausgewiesen hat. Wer also z.B. eine alte Plakette hat, die den Januar als Prüfmonat anzeigt, aber sein Fahrzeug erst im März vorführt, bekommt auch die neue Plakette wieder auf den Januar ausgestellt. Bei Motorrädern sind das regelmäßig 2 Jahre. Diese Praxis war von Anfang an umstritten, denn maßgeblich für den Beginnn des Zeitraums nach erfolgreicher Prüfung sollte eigentlich der Monat der erfolgreich absolvierten HU sein. Es kam dann zu einer unterschiedlichen Verfahrensweise in den Bundesländern- ganz offensichtlich, um die Ausdehnung des Zeitraums zur nächsten  Untersuchung durch eine verspätete Vorführung zu begegnen. Eine Überziehung um 2 Monate war- und ist nicht bußgeldbewehrt. Deshalb versuchte mancher Fahrzeughalter gerade bei Altfahrzeugen die Fristen entsprechend zu verlängern. Fakt ist, dass die Plakette nur eines bescheinigt: Zum Zeitpunkt der Untersuchung war das Fahrzeug mängelfrei, bzw. hatte nur geringe Mängel und mußte deshalb erst nach 2 Jahren zur erneuten Untersuchung. Selbstverständlich sollten alle Mängel sofort behoben werden. Rechtsgrundlage für die derzeitige Verfahrensweise ist die Anl. VIII zur StVZO- eine Rechtsverordnung des BMV (Bundesminister für Verkehr). Dort heißt es:

2.3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen.


Lt.  Vorlage des Verordnungsgebers (BMV) war der 01.06.2012 als Termin für die Abschaffung der Rückdatierung der HU geplant. Eine 20 % Erhöhung der Basisgebühr für die HU ist geplant, wenn um mehr als 2 Monate überzogen worden ist. Eine umfangreiche Begründung zu dieser satten Erhöhnung findet sich in der Begründung der Vorlage (u.a. werden zusätzliche Prüfpunkte genannt). Die Bundesländer Hessen und Mecklenburg haben von Anfang an keine Rückdatierung durchgeführt, weil deren Verkehrsminister sie für rechtsbedenklich hielten. Ich kann dem nur beipflichten. Wenn ich als Prüfer feststellen kann, dass ein Fahrzeug mängelfrei ist, kann ich nicht in dem einen Fall sagen, die Frist für die nächste Hu läuft in 2 Jahren ab- und in dem anderen Fall wegen eines anderen Untersuchungsdatums auf z.B. 22 Monate verkürzen. Das riecht nach Willkür. Anders wäre dies zu bewerten, wenn bei einem Fahrzeug technische Gründe die Verkürzung nahelegen würden- wie z.B. bei LKW oder Fahrzeugen zur Fahrgastbefördeung mit erhöhten Sicherheitsansprüchen.

Die neue Verordnung ist nun mit dem 01.07.2012 auch in NW in Kraft getreten.  Der ADAC bekundete etwas vorschnell aktuell (Mai 2012) das Inkraftreten der neuen Rechtslage. Ich selbst habe am 10.07.2012 eines meiner Motorräder bei einer Dienststelle des TüV erstmals nach den neuen Vorgaben prüfen lassen. Der Preis der HU lag bei 57,- €. Die Untersuchung bezog unter anderem auch Kette und Reifenventile mit ein- die Testfahrt war gründlicher. Das mag aber auch an dem Prüfer gelegen haben, der- wie er selbst sagte- auch eigene Motorräder besitzt. Bei Pkw muss der Prüfer das Fahrzeug jetzt auch selbst fahren. Der TüV sieht das so, das dazu in der Regel die Fahrt auf dem eigenen Gelände vom Warteplatz in die Halle genügt- das aber mehr als Schrittgeschwindigkeit (mind. 8 km/h) erreicht werden muss. Das ist eine Aussage des Prüfers, die ich so übernehme.


Ein Fall für das Gruselkabinett der deutschen Gesetzgebung und auch der Rechtsprechung:

Fall 1:

Ein Fahrzeug ist zugelassen, die HU lange abgelaufen, es ist aber aufgrund eines Motorschadens nicht möglich, es überhaupt in Betrieb zu nehmen: Keine Rechtsfolge

Urteil: Kammergericht Berlin/

Das halte ich persönlich für absolut  rechtens- und auch richtig. Recht ist ja lange nicht immer gleichbedeutend mit richtig- was zu Fall Nr. 2 führt:

Fall 2:

Während ein zugelassenes  Fahrzeug für Monate in der Garage oder auf einem Privatparkplatz steht, läuft die Frist zur HU ab (d.h. die auf dem Kennzeichen angebrachte Prüfplakette hat ihre Gültikeit seit mehr als 2 Monaten verloren). So- oder ähnlich muß der Fall gelagert sein, um eine Reaktion der Bußgeldstelle/Ordnungsamt auszulösen.....Die interessante Frage ist hier, ob- wie sonst- das Delikt im öffentlichen Verkehrsraum vorliegen muß. Verantwortlicher ist auf jeden Fall der Halter des Fahrzeuges. Er hat normalerweise auf die Einhaltung der Fristen zur HU zu achten. Wie die Rechtsprechung das Problem sieht, ist mittlerweile bis zur Ebene einzelner OLG geklärt- und das ist m.E. nicht ganz einleuchtend:

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996- Aktenzeichen 2 Ss 101/96

„Bei der sogenannten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zur Überwachung des verkehrssicheren Zustandes eines Kraftfahrzeuges ist es anerkannten Rechts, daß die Nichtbenutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung die Vorführpflicht des Halters nicht berührt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung. Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters ist nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, sondern der Umstand, daß das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 20 zu § 29 StVZO m.w.N.“

Andere Fundstellen:

OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432 sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.

Wir müssen uns also merken:

Wenn ein TüV- pflichtiges Fahrzeug, z.B. ein Motorrad, zugelassen ist, muss es auch bei Ablauf der Frist zur Hu (um mehr als 2 Monate) vorgeführt werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, es im Straßenverkehr zu bewegen. Es genügt die rechtliche Möglichkeit, dies zu tun. Ist ein Fahrzeug nicht zugelassen, fehlt es an dieser rechtlichen Möglichkeit- es passiert nichts. Im Fall 1 ist zwar die rechtliche Möglichkeit vorhanden- aber tatsächlich ist es durch den Motorschaden ausgeschlossen, dass Fahrzeug zu betreiben- weshalb das Kammergericht Berlin keinen Verstoß sehen konnte.

Bei den Saisonkennzeichen gibt es in der Anlage VIII zur StVZO eine spezielle Regelung:

Fällt der Zeitpunkt der Untersuchung in den Stilllegungszeitraum, ist der erste Monat der Wiederinbetriebnahme gleichzeitig der Zeitpunkt der neuen HU.

Was noch?

Der einzige Haken an der Sache ist der, dass eine höchstrichterliche Entscheidung (zuständig der BGH) dazu nicht vorliegt. Das wird dann geändert, wenn ein weiteres OLG sich durch die jetzt vorliegende Rechtsprechung in einer anderen Entscheidung gehindert sieht.

Soweit der kleine Exkurs in Sachen Verkehrsrecht. Und bitteschön- gefallen kann mir diese Rechtsprechung auch nicht. Noch vor 10 Jahren war tatsächlich das Merkmal "öffentlicher Verkehrsraum" unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen des Delikts.

Die Zeiten ändern sich eben genauso, wie die Verordnungen und die Rechtsprechung.....


 

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